Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der

DHB – Kiel e.V.

– DENKEN HANDELN BEWEGEN -

mit Sitz in Kiel verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein­nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuer­be­günstigte Zwecke“ der Abgaben­ordnung.

 

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar den gemeinnützigen Zweck „Erziehung und Bildung“.
  2. Der Verein ist Träger der Ausbildungsstätte in der Lerchenstr. 19a und verfolgt den Zweck, die Ausbildungsstätte zu organisieren, konzeptionell weiter zu entwickeln und die Teilnehmer*innen pädagogisch zu begleiten. Weiterhin ist der Zweck des Vereins, seine Mitglieder und andere Interessierte beratend zu begleiten und zu betreuen, insbesondere in Fragen der Ernährung und einer gesunden Lebensführung. Zur Erfüllung dieses Zwecks stellt sich der Verein folgende Aufgaben:
    • Einrichtung und Erhalt einer Ausbildungsstätte für lernbehinderte Jugendliche
    • Vernetzung und Erfahrungsaustausch mit Betrieben und Ausbildern in der Hauswirtschaft, um unseren Auszubildenden mit Behinderung eine Teilhabe am
      Arbeitsleben zu ermöglichen
    • Organisation und Durchführung von Kursen zum gemeinsamen Backen, Kochen, Nähen oder Basteln
    • Organisation und Durchführung von Beratungsangeboten in Gruppen- und Einzelsituationen zu den Themen Ernährung und gesunde Lebensführung
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann, wenn es die finanzielle Situation
    des Vereins zulässt, bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3
    Nr. 26a EStG beschließen.
  6. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung bezüglich der Gemeinnützigkeit und Zielsetzung ist vor deren
    Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

 

§ 3 Erwerb der Mitglied­schaft

Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die die Zwecke des Vereins unterstützt.
Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied damit einver­standen, dass die im Zusammenhang mit der Mitglied­schaft benötigten personen­be­zogenen Daten unter Berück­sich­tigung der Vorgaben des Bundes­da­ten­schutz­ge­setzes/DSGVO erhoben, gespeichert, verarbeitet und genutzt werden.
Dabei handelt es sich um folgende Angaben: Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Telefon, Email, Bankver­bindung.
Die überlassenen Daten dürfen ausschließlich für Vereins­zwecke verwendet werden.
Jedes Mitglied ist mit Personen­ab­bil­dungen zusammen mit seinem Namen zur Veröffent­lichung in den Medien des Vereins einver­standen.
Der Verkauf oder die Weitergabe von Mitglie­derdaten ist dem Verein und dessen Mitgliedern verboten.
Für Abbildungen, die Minder­jährige indivi­dua­li­sierbar abbilden, gilt aufgrund deren grundge­setzlich garantierten allgemeinen Persön­lich­keits­schutzes in Verbindung mit Artikel 6 Grundgesetz generell das Einwil­li­gungs­er­for­dernis des Minder­jährigen und deren Erziehungs­be­rech­tigten. Gleiches gilt für die personen­be­zogenen Daten.
Das Einver­ständnis zu den vorste­henden Punkten ist Voraus­setzung für eine Mitglied­schaft.

 

§ 4 Beendigung der Mitglied­schaft

Die Mitglied­schaft endet:

  1. durch Tod des Mitglieds
  2. durch Austritt. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist der/dem 1. Vorsitzenden spätestens 6 Wochen vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich anzuzeigen.
  3. durch Ausschluss. Vor Ausschluss eines Mitgliedes wird dieses vom Gesamtvorstand angehört. Der Ausschluss erfolgt durch die/den 1. Vorsitzenden nach Anhörung des Vorstandes, bei Nichterfüllung der dem Mitglied nach dieser Satzung obliegenden Pflichten oder aus sonstigen Gründen. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Die/der Ausgeschlossene kann binnen 4 Wochen gegen den Ausschluss Beschwerde einlegen. Die endgültige Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung.

 

§ 5 Mitglieds­beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahres­bei­trages wird von der Mitglie­der­ver­sammlung bestimmt. Die Beiträge sind 1x jährlich bis zum 31. Januar des laufenden Jahres zu begleichen.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitglie­der­ver­sammlung.

 

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Kassenwart*in.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.
  3. Die Amtszeit aller Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Eintragung des neuen Vorstandes in das Vereinsregister im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

§ 8 Die Zustän­digkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angele­gen­heiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat neben der Führung der laufenden Geschäfte vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen.
  2. Einberufung der Mitgliederversammlungen
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  4. Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts.
  5. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen sowie die fachliche Aufsicht.
  6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
  7. Gewährleistung einer jederzeitigen Kassenprüfung durch zwei Kassenprüfer*innen.

 

§ 9 Wahl des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
  2. Tritt ein Mitglied des Vorstandes zurück, so wird unverzüglich eine Mitgliederversammlung einberufen. Diese wählt dann ein neues Vorstandsmitglied.
  3. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 

§ 10 Beschluss­fassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von der/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen.
  3. Die Vorstandssitzung leitet die/der Vorsitzende, bei deren/dessen Verhinderung die/der stellvertretende Vorsitzende.

 

§ 11 Die Mitglie­der­ver­sammlung

  1. Die Mitgliederversammlung dient der Unterrichtung und Aussprache über alle Fragen des Vereins, seiner Tätigkeit und der Angelegenheiten, die die Mitglieder interessieren.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr, statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen (postalisch oder per Mail).
  3. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/ dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem Vorstandsmitglied geleitet.
  4. Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn eine/n Protokollführer*in. Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift angefertigt, die von der/dem 1. Vorsitzenden und von der/dem Protokollführer*in zu unterzeichnen ist. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Wahl des Vorstandes
    2. Die Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands
    3. Wahl zweier Kassenprüfer*innen (jährlich), die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Der/Die Kassenprüfer*in muss nicht Vereinsmitglied sein.
    4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins.
    5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
    6. Beratung des Vorstandes in wichtigen Fragen
    7. Vorschlag von Ehrenmitgliedern

  5. Außer der ordentlichen Mitgliederversammlung finden Mitgliederversammlungen nach Bedarf statt, ferner wenn 1/3 der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe eines Grundes beantragen.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  7. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Satzungsänderungen bedarf es der Zustimmung von ¾ der anwesenden Mitglieder.
  8. Über Beschlüsse wird offen abgestimmt. Bei Wahlen wird auf Antrag eines Mitglieds geheim abgestimmt.
  9. Für Wahlen gilt folgendes: hat im ersten Wahlgang kein/e Kandidat*in die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten*innen statt, welche die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsbeschluss kann nur gefasst werden, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder anwesend sind. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von ¾ der anwesenden Mitglieder.
  2. Bei Beschlussunfähigkeit kann der Vorstand eine neue Versammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
  3. Im Falle der Auflösung erfolgt die Liquidation des Vereinsvermögens durch die beiden Vorsitzenden, sofern die Auflösungsversammlung nicht andere Beschlüsse fasst.
  4. Das bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes nach Abdeckung der Verbindlichkeiten verbleibende Restvermögen fällt an den Paritätischen Wohlfahrtsverband Schleswig-Holstein e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 13 Gerichtsstand

Zuständig für alle Rechts­strei­tig­keiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist das Amtsgericht Kiel.

 

Kiel, Februar 2022
Die vorliegende Satzung wurde vollständig überar­beitet und durch den Beschluss vom 28.02.2022 angenommen. Sie tritt am Tag der Eintragung in das Vereins­re­gister unter der Nr. VR 2039 KI beim zuständigen Amtsgericht in Kraft.
 

1. Vorsitzende
Hanne Krause
2. Vorsitzende
Dr. Gisela Fischbach
Kassenwartin
Indra Häger-Arfert